Antrag für Jugendleitersonderurlaub
Seit dem 1. April 2017 können ehrenamtliche JugendleiterInnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, das Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) in Anspruch nehmen. Das heißt, ihr werdet von der Arbeit freigestellt, ohne dafür euren regulären Urlaub nehmen zu müssen. Dieses Gesetz gilt, wenn ihr bei Angeboten der Jugendarbeit aktiv seid (z. B. Gruppenleiter*in für Zeltlager) oder wenn ihr an einer Tagung oder Veranstaltung (z. B. Gruppenleiter*innenkurs) teilnehmt, die der Aus- oder Fortbildung einer solchen Tätigkeit dienen.
Für die kirchliche Jugend(verbands)arbeit läuft die Antragstellung über uns.
Wir brauchen folgende Daten, um den Antrag auszufüllen:
- Name und Anschrift des Antragstellers / der Antragstellerin
- Name und Anschrift (ggf. Ansprechpartner) des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin
- Zeitraum der Maßnahme
- Name der Maßnahme
- Funktion bei der Maßnahme
- Veranstalter*in der Maßnahme
- Information, ob der Antrag an den Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin direkt oder an den*die Antragsteller*in geschickt werden soll
Um die Antragsfrist einzuhalten, muss der Antrag dem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme zugehen. Widerspricht der Arbeitgeber nicht schriftlich und mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, für die er freistellen soll, gilt der Antrag als genehmigt.
Der Lohn muss in der freigestellten Zeit nicht vergütet werden. Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gibt es aber vom Bayerischen Jugendring unter Umständen die Möglichkeit, dass der Verdienstausfall übernommen wird. Mehr Informationen dazu in der Rubrik “Zuschüsse” oder unter Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) (bjr.de).
Weitere Infos zum Jugendleitersonderurlaub sind in folgendem Merkblatt zu finden oder ihr meldet euch im BDKJ-Büro unter
Tel: 0851 393-5401
E-Mail: bdkj(at)bistum-passau(.)de